Für gesetzlich Versicherte hat sich die Versorgung mit medizinischem Cannabis grundlegend geändert: Seit dem 30. Juli 2026 gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Wer weiterhin auf getrocknete Cannabisblüten angewiesen ist, kann diese nur noch auf Privatrezept erhalten und muss die Kosten selbst übernehmen.
Unverändert bestehen dagegen Leistungsansprüche auf andere cannabisbasierte Arzneimittel. Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Medikamente mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon auf Kosten der Krankenkassen erhalten.
Voraussetzung für eine längerfristige Versorgung ist zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. In den meisten Fällen muss die Krankenkasse diese Behandlung vorab genehmigen. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Wird die Verordnung von bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss benannten Fachärztinnen oder Fachärzten ausgestellt, entfällt diese Genehmigungspflicht.